Aufwendungen für künstliche Befruchtung steuerlich absetzbar:

Die Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung der Ehefrau mit Spemien des Ehemannes (homologe künstliche Befruchtung) sind als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG zu berücksichtigen. Diese Aufwendungen können im Rahmen der zumutbaren Belastungen steuermindernd bei der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden.

Nach § 33 EStG wird die Einkommenssteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Krankheitskosten erwachsen einem Steuerpflichtigen im Sinne dieser Vorschrift regelmäßig zwangsläufig, weil er sich ihnen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann. Krankheitskosten sind Aufwendungen, die entweder der Heilung einer Krankheit dienen oder den Zweck verfolgen, die Krankheit erträglich zu machen und ihre Folgen zu lindern, vgl. Urteil des FG Düsseldorf, 11.08.2004, Az.: 7 K 3527/02 E.

Mit Urteil vom 16.12.2010 hat der Oberste Gerichtshof des Bundes für Steuern und Zölle (Bundesfinanzhof - BFH) nun auch die Aufwendungen für die heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen anerkannt, vgl. Urteil vom 16.12.2010 des BFH Az.: VI ZR 43/10. Bei der heterologen künstlichen Befruchtung werden nicht die Spermien des Ehemannes oder bei unverheirateten Paaren des Partners verwendet, sondern die Samenspende eines Dritten. Die Voraussetzungen für eine heterologe künstliche Befruchtung sind in der (Muster-) Richtline des wissenschaftlichen Beirates der Bundesärztekammer zur Durchführung der assistierten Reproduktion geregelt. Die Richtlinie finden Sie hier. Die künstliche Befruchtung der (gesunden) Ehefrau mit Fremdsamen zielt - wie auch eine homologe künstliche Befruchtung wegen der Sterilität des Mannes - auf die Beseitigung der Kinderlosigkeit eines Paares. Dieser kommt zwar nach Ansicht des BFH nicht selbst Krankheitswert zu. Sie ist aber vorliegend unmittelbare Folge der Erkrankung des Klägers. Damit wird auch bei einer heterologen künstlichen Befruchtung die durch Krankheit behinderte Körperfunktion beim Kläger - die Zeugung eines Kindes auf natürlichem Wege - durch eine medizinische Maßnahme ersetzt.

Demgegenüber sind jedoch Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung, die infolge veränderter Lebensplanung wegen einer früher freiwillig zum Zweck der Empfängnisverhütung vorgenommenen Sterilisation erforderlich werden, nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, vgl. Urteil des BFH vom 03. März 2005, Az.: III R 68/03.

Das Finanzgericht Münster hat am 27.04.2005 entscheiden, dass es für die Frage, ob die Kosten einer künstlichen Befruchtung eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG darstellen, nicht darauf ankomme, ob das Paar miteinander verheiratet ist. Die ausdrückliche gesetzliche Beschränkung der Kostenerstattung in § 27 a Abs. 1 Nr. 3 SGB V auf Personen, die miteinander verheiratet sind, habe keine Auswirkung auf die Auslegung des § 33 EStG. Mittlerweile hat auch der Bundesfinanzhof diese Rechtsprechung bestätigt.