Problemfälle
Besondere Probleme treten immer dann auf, wenn die Kinderwunschpaare unterschiedlich krankenversichert sind. Dabei geht es weniger darum, ob die Paare bei unterschiedlichen Krankenversicherungsunternehmen bzw. unterschiedlichen Krankenkassen versichert sind. Maßgeblich ist vielmehr, ob beide privat oder beide gesetzlich krankenversichert sind oder eben nicht.

In diesen sog. Misch-Versicherungsverhältnissen treten deshalb Probleme auf, weil für die privaten Krankenversicherungen das Verursacherprinzip gilt und für die gesetzlich Versicherten das sog. anwendungsbezogene Körperprinzip. Während also für die privaten Krankenversicherungen maßgeblich ist, wer Verursacher der Kinderlosigkeit ist, geht es für die Krankenkassen nur darum, an welchem Körper die Behandlung vorgenommen wurde. Dabei kommt es immer dann zu Lücken, wenn der Verursacher gesetzlich versichert ist oder beide Ehepartner Verursacher der Behandlung sind.

Besonders schwierig wird es, wenn zu diesem Misch- Versicherungsverhältnis noch ein dritter Kostenträger hinzu kommt. Solche Fälle treten bei Beihilfeberechtigten auf. Ein mit einem gesetzlich Versicherten verheirateter Ehepartner, der zu 50 % beihilfeberechtigt ist, und die restlichen 50 % privat absichert, stößt an das Problem, dass drei Kostenträger für die Übernahme der Kosten in Betracht kommen. Für alle drei gelten unterschiedliche Gerichtsbarkeiten. Während für die privaten Krankenversicherungen die sog. ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig ist (Amts-, Land-, Oberlandesgericht sowie Bundesgerichtshof) und dort das Verursacherprinzip gilt, ist für die Beihilfe die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig. Schließlich sind die Sozialgerichte für die gesetzlichen Krankenkassen zuständig. Es liegt auf der Hand, dass die Probleme hier vorprogrammiert sind.