Aktuelle Informationen zur Rechtslage:
Verbot der Eizellspende in Österreich verstößt nicht gegen EMRK:
Nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 01.04.2010 (Az.: 57813/00) entschieden hat, dass das vollständige Verbot von Eizellspenden nach österreichischem Recht gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstößt, wurde dieses Urteil nunmehr von der Großen Kammer aufgehoben. Mit Urteil vom 03.11.2011 hat die Große Kammer im Fall S.H. und andere gegen Österreich (Beschwerde-Nr. 57813/00) rechtskräftig festgestellt, dass keine Verletzung von Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorlag.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 18.10.2011 (Rechtssache C-34/10) durch Urteil entschieden, dass ein Verfahren, das durch Entnahme von Stammzellen, die aus einem enschlichen Embryo im Blastozytenstadium gewonnen werden, die Zerstörung des Embryos nach sich zieht, von der Patentierung auszuschließen sei. Vorausgegangen war ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofes, welches der BGH am 21.01.2010 beim EuGH einreichte. Der EuGH hat sich mit dieser Grundsatzentscheidung für einen umfassenden Schutz menschlicher Embryos ausgesprochen.
Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten der EU in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem EuGH Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der EuGH entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.
Anzahl der Versuche bei gesetzlich Versicherten:
Das Sozialgericht Kiel hatte am 30.09.2011 über die Klage einer Frau zu entscheiden, die den ersten Behandlungsversuch selbst bezahlt hatte und anschließend die Kostenübernahme für drei weitere Versuche durch die Krankenkasse begehrte. Für den ersten Versuch wurde der Behandlungsplan zu spät eingereicht, so dass sie diesen Versuch selbst bezahlen musste. Die Krankenkasse stellte sich auf den Standpunkt, dass sie nur zwei weitere Versuche zu bezahlen habe. In § 27a Abs. 1 Nr. 2 2. Halbsatz SGB V heißt es nämlich: "Eine hinreichende Aussicht besteht nicht mehr, wenn die Maßnahme drei Mal ohne Erfolg durchgeführt worden ist."
Das Sozialgericht Kiel gab der Klage statt. Nach Ansicht der Kammer des Sozialgerichts Kiel ist die in § 27a Abs. 1 Satz 2 SGB V normierte Begrenzung der Kostenübernahme auf drei Versuche lediglich aus Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten erfolgt. Für den Umfang der Leistungsverpflichtung ist es nach Ansicht des Sozialgerichts Kiel unerheblich, ob bereits vor Inanspruchnahme der gesetzlichen Krankenversicherung ein privat finanzierter Zyklus durchlaufen worden ist.
Dies steht auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Das BSG kam in einer Entscheidung vom 25.06.2009 (B 3 KR 9/08 R) zu dem Ergebnis, dass die Höchstzahlbegrenzung auf drei Versuche rechtmäßig sei. Dabei hat es aber ausdrücklich offen gelassen, ob hierbei auch solche Versuche einzubeziehen sind, an deren Kostentragung die Krankenkasse nicht beteilgt war.
Das Urteil des Sozialgerichtes Kiel ist rechtskräftig.
Anzahl der Eizellen bei privat Versicherten:
Das Oberlandesgericht Köln hat - wie auch zuvor in anderen Verfahren bereits das Landgericht Kiel oder das Amtsgericht Göttingen - entschieden, dass die Begrenzung der privaten Krankenversicherung auf die Bezahlung von lediglich 6 Eizellen unzulässig ist, vgl. Urteil des OLG Köln vom 25.02.2011, Az. 20 U 76/09. In sämtlichen von den Gerichten zu entscheidenden Fällen waren jeweils Gutachten eingeholt worden zu der Frage, ob die Behandlung von teilweise über 20 Eizellen medizinisch notwendig war. In sämtlichen Verfahren kamen die sachverständig beratenen Gerichte zu dem Ergebnis, dass eine medizinische Notwendigkeit gegeben ist. Die privaten Krankenversicherungen wurden jeweils zur Zahlung der Behandlungskosten in vollem Umfang verurteilt.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2011 zu den unterschiedlichen Regelungen in den Beihilfevorschriften:
http://www.anwalt.de/rechtstipps/zur-zulaessigkeit-des-abweichens-von-beihilfevorschriften-in-bund-und-land_018130.html?pid=10354
Aufwendungen für künstliche Befruchtung auch bei heterologer künstlicher Befruchtung steuerlich absetzbar (Urteil des BFH vom 16.12.2010):
http://www.anwalt.de/rechtstipps/aufwendungen-fuer-kuenstliche-befruchtung-steuerlich-absetzbar_016740.html?pid=10354
Post-mortem-Befruchtung bei Herausgabe von kryokonservierten Eizellen an Witwe?:
Nach dem rechtskräftigen Urteil des OLG Rostock vom 7.05.2010 (7 U 67/09) ist derjenige, der im Vorkernstadium kryokonservierte Eizellen (2-PN-Zellen) lagert, zur Herausgabe der Zellen auch an die Witwe verpflichtet. Darin liegt entgegen der Vorinstanz (LG Neubrandenburg) kein Verstoß gegen die nach dem ESchG verbotene Post-mortem-Befruchtung in § 4 Abs. 1 Nr.3 ESchG. Der maßgebliche Befruchtungsvorgang ist nämlich bei der 2-PN-Zelle bereits zuvor in Gang Gesetzt worden.
Staatsangehörigkeit bei Leihmutterschaft:
Das Verwaltungsgericht Berlin hatte sich am 26.11.2009 (VG 11 L 396.09 V) mit der Frage zu beschäftigen, ob ein durch künstliche Befruchtung mit Samen eines deutschen Spenders gezeugtes Kind, welches in Indien von seiner indischen Mutter, die mit einem Inder verheiratet ist, geboren wird, visumsfrei in Deutschland einreisen darf. Es kam zu dem Ergebnis, dass das Kind indischer und nicht deutscher Abstammung ist und eine visumsfreie Einreise sich daher verbietet.
Auch der jüngst zu diesem Thema ergangene Beschluss des Verwaltungsgerichtes Berlin vom 15.04.2011 (Az.:VG 23 L 79.11) geht in die gleiche Richtung: "Bei Zweifeln über die Staatsangehörigkeit ist es nicht Aufgabe der Auslandsvertretung der Bundesrepublik, Feststellungen zur Staatsangehörigkeit im Rahmen eines Passverfahrens nach eigenen Bewertungen zu treffen (hier: Verdacht auf indische Leihmutterschaft)"