Die Eizellspende ist in Deutschland nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 EschG verboten. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle überträgt.

Diese Behandlungsmethode ist auch in Österreich verboten. Ein österreichisches Paar rief wegen dieses Verbotes den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) an. Der EGMR kam am 01.04.2010 (Az.: 57813/00) zu dem Ergebnis, dass das vollständige Verbot von Eizellspenden nach österreichischem Recht gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstößt.

Dieses Urteil wurde nunmehr von der Großen Kammer aufgehoben. Mit Urteil vom 03.11.2011 hat die Große Kammer im Fall S.H. und andere gegen Österreich (Beschwerde-Nr. 57813/00) rechtskräftig festgestellt, dass keine Verletzung von Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorlag.

Grundlage für das Urteil des EMGR sind die Regeln der EMRK. Art. 12 EMRK besagt, dass Männer und Frau mit Erreichen des heiratsfähigen Alters gemäß den einschlägigen nationalen Gesetzen das Recht haben, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen. In Art. 8 ist festgelegt, dass jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens hat.