Beihilfe
Bei der Beihilfe kommt es drauf an, ob es sich um Bundes- oder Landesbeamte handelt.
Für die Landesbeamten ist dann noch wichtig, in welchem Land sie arbeiten. Danach bestimmt sich, welche Beihilfevorschriften für sie gelten.
Die Beihilfevorschriften sind in Deutschland recht unterschiedlich ausgestaltet. Regelmäßig wird in den Beihilfevorschriften auf § 27 a SGB V verwiesen. Die Beihilfeberechtigten werden dann behandelt wie gesetzlich Versicherte, so dass die Beihilfe auch nur 50 % der Kosten übernimmt (bei einem Beihilfeanteil von 50 % also nur 25 % der Kosten).
Teilweise wird § 27a SGB V jedoch nur mit der Einschränkung entsprechend angewendet, dass das Verursacherprinzip gilt.
Grundsätzlich sind Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung einschließlich der im Zusammenhang damit verordneten Arzneimittel nach den Beihilfevorschriften beihilfefähig (vgl. zum Beispiel: § 6 Abs.1 Nr. 13 BhV des Bundes).
In Schleswig-Holstein gilt nach § 9 Abs. 1 Nr. 13 BhVO des Landes Schleswig-Holstein § 27 a SGB V entsprechend mit Ausnahme der Frage der Verursachung der Kinderlosigkeit. Damit wird das Verursacherprinzip aus der privaten Krankenversicherung in das Beihilferecht eingeführt, dass diesem bislang fremd war und nicht in allen Bundesländern gilt.
Links zu den Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder finden Sie auf dieser Seite unter "Beihilfevorschriften".
Aktuelles Urteil des BVerwG vom 24.02.2011 zur Beihilfe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 24.02.2011 (Az.: 2 C 40.09) entschieden, dass die Beihilfegewährung zu den Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung nach dem so genannten anwendungsbezogenen Körperprinzip mit höherrangigem Recht vereinbar ist.
Worum ging es? Der Kläger ist Bundesbeamter, seine Ehefrau Beamtin des Landes Hessen. Er leidet an einer Fertilitätsstörung. Das Ehepaar unterzog sich einer medizinischen Behandlung zur künstlichen Befruchtung in der Form der intracytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI). Die Beihilfestelle bewilligte eine Beihilfe zu den auf seine Behandlung entfallenden Kosten, während sie die Gewährung einer Beihilfe zu den Kosten für die ärztliche und medikamentöse Behandlung seiner Ehefrau ablehnte.
Die für die Ehefrau zuständige Beihilfestelle des Landes Hessen wurde mit der Begründung abgelehnt, die Beihilfevorschriften des Landes beruhten auf dem sogenannten Verursacherprinzip und sähen Beihilfen zu den Kosten einer künstlichen Befruchtung nicht vor, wenn die Ursache für die Fertilitätsstörung nicht in der Person des oder der Behilfeberechtigten liege.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Bundesbeamten ab. Das Berufungsgericht wies die Berufung zurück. Die Revision gegen das Urteil des OVG wurde nunmehr ebenfalls vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.
Das BVerwG führt dazu aus: Das Berufungsgericht hat ohne Verletzung von Bundesrecht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe für diejenigen Kosten hat, die durch die Behandlung seiner Ehefrau entstanden sind. Bei diesen Kosten handelt es sich nicht um Aufwendungen des Klägers, sondern um solche seiner Ehefrau, die jedoch nicht behilfefähig sind. Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, das von ihm für die Beihilfe zu Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung übernommene Regelungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung zu modifizieren, weil ein anderer Dienstherr ein abweichendes, aber gleichwertiges Regelungssystem gewählt hat und die systembedingten Unterschiede in Einzelfällen faktisch zu Beihilfeausschlüssen führen.