Leihmutterschaft als Ausweg?

"Leihmutterschaftsverträge" sind in Deutschland wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig. Die auf die Leihmutterschaft gerichtete assistierte Reproduktionsbehandlung ist für die beteiligten Mediziner nach dem Embryonenschutzgesetz (ESchG) verboten. Der Mediziner macht sich danach strafbar.

Die Vermittler einer solchen Leihmutterschaft sind nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz mit Strafe bedroht.

Obwohl die Eltern sich nach diesen Gesetzen nicht strafbar machen, sondern lediglich die beteiligten Berufsträger mit Strafe bedroht werden, drohen erhebliche Gefahren bei dem Thema Leihmutterschaft.

Dabei muss man sich darüber im klaren sein, dass nach deutschem Recht Mutter ist, wer das Kind geboren hat (vgl. § 1591 BGB). Damit sind die Kinder von Leihmüttern nicht mit ihren "Wunscheltern" verwandt. Wir verweisen hinsichtlich der Frage der Einreise mit einem im Ausland geborenen Kind auf die hierzu auf dieser Seite zitierte Rechtsprechung. Diese im Ausland geborenen Kinder erwerben keine deutsche Staatsangehörigkeit und es werden von den Botschaften keine Kinderausweise und Reisepässe für diese Kinder ausgestellt.