Recht rund um den unerfüllten Kinderwunsch

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Diese Seite soll Informationen über die Kostenübernahme und Kostenerstattung bei Kinderwunschbehandlungen liefern und ständig weiter ausgebaut werden. Die Inhalte dieser Seite erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern liefern vielmehr einen kurzen Überblick über die am häufigsten auftretenden Probleme. Sie können eine Rechtsberatung selbstverständlich nicht ersetzen. Wenden Sie sich daher bei weiteren Fragen an den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.


Kinderwunschpatienten sehen sich häufig großen Problemen ausgesetzt, wenn es um die Erstattungsfähigkeit der Kosten einer künstlichen Befruchtung geht. Die Kosten für eine künstliche Befruchtung hängen von der Maßnahme ab, mit der der behandelnde Arzt den unerfüllten Kinderwunsch erfüllen will. In Betracht kommt dabei im wesentlichen die Insemination im Spontanzyklus, die Insemination nach Stimulation, die In-vitro-Fertilisation (IVF) sowie die intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI). 

Bei der IVF-Behandlung werden der Frau nach vorangegangener Stimulation Eizellen entnommen, die außerhalb des Körpers mit dem Samen ihres Mannes zusammengeführt werden. Die befruchteten Eizellen werden anschließend in die Gebärmutter übertragen.

Die ICSI-Behandlung ist eine Zusatzmaßnahme zur IVF, die bei schlechter Spermienqualität des Mannes in Betracht kommt. Die ICSI-Behandlung zeichnet sich dadurch aus, dass ein einzelnes Spermium direkt in eine Eizelle injiziert wird. 

Maßgeblich für die Frage der Kostenerstattung dieser Behandlungen ist, wie die Patienten krankenversichert sind. So gelten für gesetzlich Versicherte andere Rechtsgrundlagen als für privat Krankenversicherte oder Beihilfeberechtigte. Besonders kompliziert wird es für Ehepaare, bei denen ein Ehegatte gesetzlich und der andere privat krankenversichert ist.


Aktuell: 

Am 20.05.2010 hat das Landessozialgericht Schleswig-Holstein einem gesetzlich Versicherten Recht gegeben, der bis dahin durch das Netz der gesetzlichen Krankenversicherung gefallen war. Seine Krankenkasse verweigerte ihm die Kostenübernahme für eine ICSI-Behandlung mit der Begründung, seine (Spermiogramm-) Werte seien zu gut dafür. Die behandelnden Ärzte lehnten jedoch eine reine IVF-Behandlung (ohne ICSI) ab mit der Begründung, dafür seien seine Werte zu schlecht und es gäbe für diese IVF-Behandlung deshalb keine hinreichende Erfolgsaussicht.

Das Sozialgericht gab der Krankenkasse recht und wies die Klage ab. Die dagegen eingelegte Berufung war erfolgreich. Das Landessozialgericht ließ die Revision gegen das Urteil zum Bundessozialgericht zu. Das Urteil des LSG liegt noch nicht vor.

Die Richter kamen jedoch bereits in der mündlichen Verhandlung nach sachverständiger Beratung zu dem Ergebnis, dass die Richtlinien zur künstlichen Befruchtung des Gemeinsamen Bundesausschusses Voraussetzungen für die Kostenübernahme einer ICSI-Behandlung aufstellen, die gegen § 27 a SGB V verstoßen und damit wohl rechtswidrig sein dürften. Die Richtlinien führten in Einzelfällen dazu, dass Versicherte mit schlechteren (Spermiogramm-) Werten keinen Anspruch auf Kostenübernahme haben, während andere mit besseren Werten durchaus einen solchen Anspruch haben. 

Im zu entscheidenden Fall hatte der Ehemann eine Spermienkonzentration von etwa 0,3 Millionen Spermien/ml und lag damit weit unter dem Grenzwert von 10 Mio./ml, ohne jedoch einen Anspruch auf Kostenübernahme nach den Richtlinien zu haben, weil die Progressivmotilität über 15 % lag. Die behandelnden Ärzte nahmen eine sog. absolute Indikation für die gewählte ICSI-Behandlung an, gingen also davon aus, dass eine IVF-Behandlung alleine nicht ausreiche.


Aufwendungen für künstliche Befruchtung steuerlich absetzbar:

Die Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung der Ehefrau mit Spemien des Ehemannes (homologe künstliche Befruchtung) sind als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG zu berücksichtigen. Diese Aufwendungen können im Rahmen der zumutbaren Belastungen steuermindernd bei der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden.

Nach § 33 EStG wird die Einkommenssteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Krankheitskosten erwachsen einem Steuerpflichtigen im Sinne dieser Vorschrift regelmäßig zwangsläufig, weil er sich ihnen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann. Krankheitskosten sind Aufwendungen, die entweder der Heilung einer Krankheit dienen oder den Zweck verfolgen, die Krankheit erträglich zu machen und ihre Folgen zu lindern, vgl. Urteil des FG Düsseldorf, 11.08.2004, Az.: 7 K 3527/02 E.

Demgegenüber sind jedoch Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung, die infolge veränderter Lebensplanung wegen einer früher freiwillig zum Zweck der Empfängnisverhütung vorgenommenen Sterilisation erforderlich werden, nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, vgl. Urteil des BFH vom 03. März 2005, Az.: III R 68/03.

Das Finanzgericht Münster hat am 27.04.2005 entscheiden, dass es für die Frage, ob die Kosten einer künstlichen Befruchtung eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG darstellen, nicht darauf ankomme, ob das Paar miteinander verheiratet ist. Die ausdrückliche gesetzliche Beschränkung der Kostenerstattung in § 27 a Abs. 1 Nr. 3 SGB V auf Personen, die miteinander verheiratet sind, habe keine Auswirkung auf die Auslegung des § 33 EStG. 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

    

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