Diese Seite
soll Informationen über die Kostenübernahme und
Kostenerstattung bei Kinderwunschbehandlungen liefern und ständig
weiter ausgebaut werden. Die Inhalte dieser Seite erheben
keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern liefern vielmehr
einen kurzen Überblick über die am häufigsten auftretenden
Probleme. Sie können eine Rechtsberatung selbstverständlich
nicht ersetzen. Wenden Sie sich daher bei weiteren Fragen an
den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.
Kinderwunschpatienten
sehen sich häufig großen Problemen ausgesetzt, wenn es um
die Erstattungsfähigkeit der Kosten einer künstlichen
Befruchtung geht. Die Kosten für eine künstliche
Befruchtung hängen von der Maßnahme ab, mit der der
behandelnde Arzt den unerfüllten Kinderwunsch erfüllen will.
In Betracht kommt dabei im wesentlichen die Insemination im
Spontanzyklus, die Insemination nach Stimulation, die
In-vitro-Fertilisation (IVF) sowie die intracytoplasmatische
Spermieninjektion (ICSI).
Bei der
IVF-Behandlung werden der Frau nach vorangegangener
Stimulation Eizellen entnommen, die außerhalb des Körpers
mit dem Samen ihres Mannes zusammengeführt werden. Die
befruchteten Eizellen werden anschließend in die Gebärmutter
übertragen.
Die
ICSI-Behandlung ist eine Zusatzmaßnahme zur IVF, die bei
schlechter Spermienqualität des Mannes in Betracht kommt. Die
ICSI-Behandlung zeichnet sich dadurch aus, dass ein einzelnes
Spermium direkt in eine Eizelle injiziert wird.
Maßgeblich für
die Frage der Kostenerstattung dieser Behandlungen ist, wie
die Patienten krankenversichert sind. So gelten für gesetzlich
Versicherte andere Rechtsgrundlagen als für privat
Krankenversicherte oder Beihilfeberechtigte.
Besonders kompliziert wird es für Ehepaare, bei denen ein Ehegatte
gesetzlich und der andere privat krankenversichert ist.
Aktuell:
Am 20.05.2010
hat das Landessozialgericht Schleswig-Holstein einem
gesetzlich Versicherten Recht gegeben, der bis dahin durch das
Netz der gesetzlichen Krankenversicherung gefallen war. Seine
Krankenkasse verweigerte ihm die Kostenübernahme für eine
ICSI-Behandlung mit der Begründung, seine (Spermiogramm-)
Werte seien zu gut dafür. Die behandelnden Ärzte lehnten
jedoch eine reine IVF-Behandlung (ohne ICSI) ab mit der
Begründung, dafür seien seine Werte zu schlecht und es gäbe
für diese IVF-Behandlung deshalb keine hinreichende
Erfolgsaussicht.
Das
Sozialgericht gab der Krankenkasse recht und wies die Klage
ab. Die dagegen eingelegte Berufung war erfolgreich. Das
Landessozialgericht ließ die Revision gegen das Urteil zum
Bundessozialgericht zu. Das Urteil des LSG liegt noch nicht
vor.
Die Richter
kamen jedoch bereits in der mündlichen Verhandlung nach
sachverständiger Beratung zu dem Ergebnis, dass die
Richtlinien zur künstlichen Befruchtung des Gemeinsamen
Bundesausschusses Voraussetzungen für die Kostenübernahme
einer ICSI-Behandlung aufstellen, die gegen § 27 a SGB V
verstoßen und damit wohl rechtswidrig sein dürften. Die
Richtlinien führten in Einzelfällen dazu, dass Versicherte
mit schlechteren (Spermiogramm-) Werten keinen Anspruch auf
Kostenübernahme haben, während andere mit besseren Werten
durchaus einen solchen Anspruch haben.
Im zu
entscheidenden Fall hatte der Ehemann eine
Spermienkonzentration von etwa 0,3 Millionen Spermien/ml und
lag damit weit unter dem Grenzwert von 10 Mio./ml, ohne jedoch
einen Anspruch auf Kostenübernahme nach den Richtlinien zu
haben, weil die Progressivmotilität über 15 % lag. Die
behandelnden Ärzte nahmen eine sog. absolute Indikation für
die gewählte ICSI-Behandlung an, gingen also davon aus, dass
eine IVF-Behandlung alleine nicht ausreiche.
Aufwendungen für künstliche
Befruchtung steuerlich absetzbar:
Die Aufwendungen für eine künstliche
Befruchtung der Ehefrau mit Spemien des Ehemannes (homologe künstliche
Befruchtung) sind als außergewöhnliche Belastung gem. § 33
EStG zu berücksichtigen. Diese Aufwendungen können im Rahmen
der zumutbaren Belastungen steuermindernd bei der
Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden.
Nach § 33 EStG wird die
Einkommenssteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem
Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der
überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und
gleichen Familienstandes erwachsen. Krankheitskosten erwachsen
einem Steuerpflichtigen im Sinne dieser Vorschrift regelmäßig
zwangsläufig, weil er sich ihnen aus tatsächlichen Gründen
nicht entziehen kann. Krankheitskosten sind Aufwendungen, die
entweder der Heilung einer Krankheit dienen oder den Zweck
verfolgen, die Krankheit erträglich zu machen und ihre Folgen
zu lindern, vgl. Urteil des FG Düsseldorf, 11.08.2004, Az.: 7
K 3527/02 E.
Demgegenüber sind jedoch
Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung, die infolge
veränderter Lebensplanung wegen einer früher freiwillig zum
Zweck der Empfängnisverhütung vorgenommenen Sterilisation
erforderlich werden, nicht als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen, vgl. Urteil des BFH vom 03. März 2005, Az.:
III R 68/03.
Das Finanzgericht Münster hat
am 27.04.2005 entscheiden, dass es für die Frage, ob die
Kosten einer künstlichen Befruchtung eine außergewöhnliche
Belastung im Sinne des § 33 EStG darstellen, nicht darauf
ankomme, ob das Paar miteinander verheiratet ist. Die
ausdrückliche gesetzliche Beschränkung der Kostenerstattung
in § 27 a Abs. 1 Nr. 3 SGB V auf Personen, die miteinander
verheiratet sind, habe keine Auswirkung auf die Auslegung des
§ 33 EStG.
|